Zur Problematik des „Kirchenaustritts“Wer nicht zahlen will, muss büßen?

Kann man aus der katholischen Kirche „austreten“ und trotzdem weiter zu ihr gehören? Die Debatte über diese Frage wurde im September 2012 durch ein Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz und durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neu entfacht. Vordergründig geht es um den „Kirchenaustritt“, im Hintergrund auch um die Kirchensteuer.

Zur Kirche Jesu Christi gehört, wer getauft ist. Die Taufe verleiht ein unsichtbares Prägemal. Es kann nicht mehr verloren gehen. Das bedeutet: einmal getauft – für immer getauft. Und: einmal katholisch – für immer katholisch. Ein Katholik kann den Glauben ablehnen (Apostasie), einzelne Glaubenswahrheiten beharrlich leugnen (Häresie) oder Papst und Bischöfen die Gefolgschaft verweigern (Schisma). In allen drei Fällen zieht er sich die Exkommunikation zu – die Höchststrafe der katholischen Kirche. Seine Rechte werden dadurch aufs Äußerste eingeschränkt. Aber er bleibt Glied der katholischen Kirche. Er kann nicht aus der katholischen Kirche ausgeschlossen werden, nicht einmal vom Papst; schon gar nicht kann er aus eigenem Entschluss aus ihr „austreten“.

In der Rechtsordnung der Bundesrepublik hat die katholische Kirche den Status einer „Körperschaft des öffentlichen Rechts“. Als solche ist die Kirche nach staatlichem Verständnis verbandsrechtlich organisiert. In der Frage, wie man Mitglied der Körperschaft wird, hält sich der Staat an innerkirchliches Gliedschaftsrecht: maßgeblich ist die Taufe. Die theologische Unmöglichkeit, die katholische Kirche zu verlassen, kann der Staat hingegen nicht mittragen. Er garantiert Religionsfreiheit (Art. 4 GG); die Maxime „einmal katholisch – für immer katholisch“ kann er nicht übernehmen. Er muss eine Möglichkeit bieten, die Mitgliedschaft in der Körperschaft zu beenden. Deshalb können Katholiken gegenüber dem Staat etwas erklären, was es nach katholischem Selbstverständnis nicht gibt und nicht geben kann: den „Kirchenaustritt“.

Körperschafts-Mitgliedschaft im staatlichen Sinn und Kirchengliedschaft im kirchlichen Sinn sind also zu unterscheiden. Wer gegenüber einer staatlichen Behörde den „Kirchenaustritt“ erklärt, meldet sich aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts Katholische Kirche ab und ist fortan nicht mehr ihr Mitglied. Nach kirchlichem Verständnis bleibt der „Ausgetretene“ Glied der katholischen Kirche. Theologisch ist nichts anderes möglich: Mitgliedschaft ist kündbar, Gliedschaft nicht. Kann jemand zur katholischen Kirche gehören und gleichzeitig nicht Mitglied der Körperschaft sein, so folgt daraus: Die katholische Kirche, wie sie sich selbst versteht, und die Körperschaft sind nicht deckungsgleich. Die Körperschaft ist etwas anderes als die katholische Kirche (dazu grundlegend: Martin Löhnig/Mareike Preisner, in: AöR 137, 2012, 118–134).

Das Votum des Päpstlichen Rates für die Gesetzestexte

Der Körperschaftsstatus garantiert der katholischen Kirche in der Bundesrepublik einige Privilegien, etwa die Berechtigung, Kirchensteuern zu erheben (Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 6 WRV). Zur Kirchensteuer wird nur herangezogen, wer Mitglied der Körperschaft ist. Das macht den „Austritt“ aus ihr für manche Gläubige zu einer erwägenswerten Option – und für die katholische Kirche in Deutschland zu einem finanziellen Risiko. Um es zu minimieren, haben die deutschen Bischöfe den „Austritt“ jahrelang mit einer schwerwiegenden Drohung verknüpft: Wer aus der Körperschaft „austrete“, wende sich innerlich von der kirchlichen Glaubensgemeinschaft ab, sei folglich Schismatiker, Häretiker oder Apostat und ziehe sich als solcher die Exkommunikation als Tatstrafe zu. Aufgrund einer bestimmten Handlung („Austritt“) unterstellten die Bischöfe eine bestimmte Haltung (Schisma, etc.) und erklärten, die für die Haltung vorgesehene Strafe trete aufgrund der Handlung von selbst ein.

2006 stellte der Päpstliche Rat für die Gesetzestexte (PCLT) fest: Die Erklärung gegenüber einer staatlichen Behörde, in staatlichen Verzeichnissen nicht mehr als Katholik geführt werden zu wollen, ist nicht in jedem Fall Ausdruck einer kirchen- oder glaubensablehnenden Haltung. Wer eine solche Erklärung abgebe, könne vielmehr die Absicht haben, weiterhin der Glaubensgemeinschaft der katholischen Kirche anzugehören (Communicationes 38, 2006, 170–172; dazu und zum Folgenden: HK, Juli 2006, 348 ff.). Das war nicht speziell auf den „Kirchenaustritt“ gemünzt, betrifft aber auch ihn. Dieser kann, aber er muss nicht ein apostatischer, häretischer oder schismatischer Akt sein. Deshalb zieht die Erklärung gegenüber staatlichen Behörden nach dem PCLT nicht automatisch die Strafe der Exkommunikation nach sich. Kirchliche Autoritäten müssten zunächst in einem Gespräch prüfen, welche innere Haltung hinter der äußeren Handlung stehe.

Die Deutsche Bischofskonferenz (DBK) missachtete diese Vorgabe. Sie erklärte: Wer – aus welchen Gründen auch immer – aus der Körperschaft „austritt“, ist stets Schismatiker und zieht sich mit dem „Austritt“ die Exkommunikation zu (Erklärung des Ständigen Rates der DBK vom 24.4.2006, zum Beispiel Amtsblatt Freiburg 2006, 349). Von vielen deutschen Kirchenrechtlerinnen und Kirchenrechtlern wurde die DBK deswegen kritisiert. Einer von ihnen unternahm es, die Unzulänglichkeit der DBK-Position in der Praxis zu demonstrieren. Der emeritierte Kirchenrechtsprofessor Hartmut Zapp verwirklichte, was der PCLT als möglich beschrieb: Auf dem Standesamt seines Wohnorts erklärte er 2007 den „Austritt“ aus der Körperschaft. Anschließend legte er in Interviews und gegenüber seinem Diözesanbischof dar, er habe sich nicht von der Kirche abgewandt und wolle weiterhin zur Glaubensgemeinschaft gehören.

Der zuständige Freiburger Erzbischof hätte nun gemäß der DBK-Position feststellen müssen, Zapp habe sich die Exkommunikation zugezogen. Dann hätte Zapp den Apostolischen Stuhl angerufen und vermutlich Recht bekommen; die Unhaltbarkeit der DBK-Auffassung wäre offenkundig geworden. Der Erzbischof verzichtete auf Maßnahmen gegen Zapp. Stattdessen klagte die Erzdiözese gegen das Standesamt. Als Religionsgemeinschaft, aus der er „austrete“, hatte Zapp eintragen lassen: „römisch-katholisch; Körperschaft des öffentlichen Rechtes“. In den letzten vier Wörtern sah das Erzbistum einen unzulässigen Zusatz. Die Erklärung als Ganze sei daher ungültig. Die erste Instanz entschied gegen, die zweite für das Erzbistum.

Am 26.9.2012 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in dritter Instanz, die Austrittserklärung sei gültig (AZ 6 C 7.12; bislang ist nur die Pressemitteilung des BVerwG publiziert, vgl. www.bundesverwaltungsgericht.de; letzter Zugriff für diese und alle im Artikel zitierten Websites: 15.10.2012). Die beanstandeten Wörter seien „ein zwar nicht notwendiger, aber auch nicht schädlicher Teil der Bezeichnung für die Religionsgemeinschaft“, aus der Zapp ausgetreten sei. Damit steht fest: Zapp ist 2007 rechtswirksam „ausgetreten“, und zwar aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Ein nur für Deutschland geltendes Partikulargesetz

Nun hätte die Situation für Erzbischof Robert Zollitsch ähnlich prekär sein können wie 2007 – wäre nicht zwei Tage vor dem BVerwG-Urteil ein Allgemeines Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt in Kraft getreten (Amtsblatt Freiburg vom 20.9.2012, 343–344). In diesem nur in Deutschland geltenden Partikulargesetz lässt die DBK im Einklang mit der PCLT-Vorgabe Raum für einen „Austritt“, der nicht ein schismatischer, häretischer oder apostatischer Akt ist. Gegen Zapp muss daher nicht mehr gemäß der Erklärung des Ständigen Rats der DBK von 2006 vorgegangen werden. Das Dekret ist allerdings auch nicht anwendbar; es trat erst nach Zapps „Austritt“ in Kraft.

Das Dekret legt innerkirchliche Rechtsfolgen fest für jene, die aus der Körperschaft „austreten“:

Sie dürfen Buße, Eucharistie, Firmung und Krankensalbung außer in Todesgefahr nicht empfangen;

sie können kirchliche Ämter nicht bekleiden und keine Funktionen in der Kirche mehr wahrnehmen;

sie können das Tauf- oder Firmpatenamt nicht übernehmen;

sie können nicht Mitglied in pfarrlichen oder diözesanen Räten oder in öffentlichen kirchlichen Vereinen sein;

sie verlieren das aktive und passive Wahlrecht in der Kirche (II, 1).

Sie benötigen eine Erlaubnis der zuständigen kirchlichen Autorität, wenn sie kirchlich heiraten wollen (II, 2); fehlt die Erlaubnis, ist die Ehe deshalb aber nicht ungültig.

 „Ausgetretenen“, die vor dem Tod nicht ein Zeichen der Reue gezeigt haben, kann – nicht: muss – das kirchliche Begräbnis verweigert werden (II, 3).

 „Ausgetretene“ können im kirchlichen Dienst nicht beschäftigt werden und sind gegebenenfalls zu entlassen (II, 4).

Kirchliche Ermächtigungen – zum Beispiel die missio canonica für Religionslehrerinnen/-lehrer, das nihil obstat für Theologieprofessorinnen/-professoren – sind zu widerrufen (II, 5).

Bei einem „Austritt“ treten diese Rechtsfolgen automatisch ein (II, vor 1), so wie eine Tatstrafe von selbst eintritt, wenn bestimmte Straftaten begangen werden. Ein Urteil oder eine Verwaltungsentscheidung zur Feststellung oder Verhängung der Rechtsfolgen ist nicht erforderlich. Die Rechtsfolgen entsprechen – mit unbedeutenden Abweichungen – den Rechtsbeschränkungen, die nach c. 1331 CIC mit einer Exkommunikation verbunden sind.

Ihre bisherige Rechtsauffassung hat die DBK damit nur äußerlich modifiziert: Auf Begriffe wie „Exkommunikation“ oder „Schisma“ verzichtet sie; Auslöser der Rechtsbeschränkungen ist nicht mehr eine dem „Austretenden“ unterstellte Haltung, sondern der „Austritt“ als solcher. In der Sache sind die Unterschiede marginal: Als (Quasi-)Tatstrafe wird eine (Quasi-) Exkommunikation angedroht. So sieht es auch der Kölner Gerichtsvikar Günter Assenmacher: „,Netto‘ ändert sich nichts“ (www.erzbistum-koeln.de/modules/news/news_2241.html).

Auch das Gespräch, zu dem künftig jeder „Ausgetretene“ einzuladen ist, hat nur begrenzte Bedeutung. Formal wird damit eine Forderung des PCLT aufgenommen: Die kirchliche Autorität muss die Einzelnen persönlich erkunden, bevor sie weitere Maßnahmen ergreift. Nach dem DBK-Dekret treten die Rechtsfolgen aber unabhängig vom Gespräch ein. Wird der „Austritt“ nicht rückgängig gemacht, bleibt es unabhängig von „Austritts“-Motiven bei den Rechtsfolgen. Überdies ist das standardisierte „Pastorale Schreiben“ (zum Beispiel Amtsblatt Freiburg 2012, 344 –345), mit dem zum Gespräch eingeladen wird, nicht einladend formuliert. Zwar heißt es eingangs, der „Austritt“ lasse die Kirche „keineswegs gleichgültig“; auf werbende Formulierungen wird ansonsten aber verzichtet. Stattdessen werden detailliert die Rechtsbeschränkungen aufgelistet. Dem „Ausgetretenen“ soll voller Sorge und „mit pastoraler Hinwendung“ nachgegangen werden (Dekret II, vor 1). Der Brieftext lässt dies nicht erkennen und motiviert nicht dazu, der Einladung zu folgen.

Der Vatikan hat das Dekret rekognosziert

Auch fachkirchenrechtlich wirft das Dekret Fragen auf, zum Beispiel: Ist das Dekret ein Strafgesetz oder nicht? Ist es zulässig, den Amtsentzug im Widerspruch zu c. 1336 CIC als (Quasi-) Tatstrafe festzulegen? Wie können Wahlrecht oder Mitgliedschaften in kirchlichen Räten ohne vorherige Entscheidungen kirchlicher Autoritäten verloren gehen?

Gegen fachliche Anfragen oder Kritik immunisiert sich die DBK mit dem Hinweis, die vatikanische Kongregation für die Bischöfe habe das Dekret rekognosziert. „Damit hat es die nötige Akzeptanz des universalkirchlichen Gesetzgebers“ (DBK-Pressemeldung Nr. 145 vom 20.9.2012). Die recognitio ist eine zurückhaltende Form der Überprüfung. Sie bringt nicht eine sachliche Übereinstimmung mit dem Überprüften zum Ausdruck, sondern lediglich die Nicht-Beanstandung. Der Apostolische Stuhl bekundet: Rechtliche Vorbehalte gegen das Dekret gibt es nicht; es widerspricht nicht höherrangigem Kirchenrecht. Die recognitio rechtfertigt nicht den Rückschluss, der Apostolische Stuhl halte das Dekret für notwendig, sachlich angemessen, sinnvoll oder gar für die bestmögliche Regelung.

Selbst mit dieser Einschränkung kann die Erteilung der recognitio überraschen. Die DBK legt eine lediglich formal und rechtssprachlich bereinigte, in der Sache unveränderte Variante ihrer bisherigen Position vor. Dem Anliegen des PCLT, bei der Straffestsetzung die innere Haltung des Gläubigen zu berücksichtigen, wird sie nicht gerecht. Doch letztlich ist das bloß ein „Schönheitsfehler“, den der Apostolische Stuhl nicht beanstandet hat. Er beeinträchtigt nicht Gültigkeit und Durchsetzbarkeit des Dekrets.

Gleichwohl kann mit Norbert Lüdecke gefragt werden: Wieso gehört der „Kirchenaustritt“ dem Strafmaß nach „zu den schweren Kirchenverbrechen, knapp unterhalb etwa der Leugnung der Gottessohnschaft Christi“, während zum Beispiel für sexualisierte Gewalt von Klerikern gegen Minderjährige ein konkretes Strafmaß nicht festgelegt ist (www.dradio.de/dkultur/sendungen/religionen/1879157)?

Im Dekret heißt es dazu, wer „austrete“, verstoße gegen seine „Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren“; er distanziere sich willentlich und wissentlich von der Kirche und verfehle sich schwerwiegend gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren, verletzt, wer sonntags nicht regelmäßig die Eucharistie mitfeiert, wer den Gebrauch hormoneller Verhütungsmittel propagiert oder wer die Zulassung von Frauen zur Priesterweihe fordert. In jedem dieser Fälle distanziert sich jemand willentlich und wissentlich von kirchenamtlichen Vorgaben. Rechtsfolgen sind gleichwohl weder universal- noch partikularrechtlich festgelegt. Warum ist das ausgerechnet beim „Kirchenaustritt“ anders?

Aufschluss gibt die DBK-Pressemeldung zur Publikation des Dekrets (Nr. 145 vom 20.9.2012). In dem mit dem Apostolischen Stuhl vermutlich nicht abgestimmten, theologisch und rechtlich unpräzisen Text heißt es: „Mit dem Dekret wird auch deutlich, dass ein Kirchenaustritt nicht partiell erfolgen kann. Es ist nicht möglich, eine ,geistliche Gemeinschaft Kirche‘ von der ,Institution Kirche‘ zu trennen. Ein Austritt nur aus der ,Institution‘ ist nicht möglich.“ Der erste Satz kann richtig verstanden werden: Einen partiellen „Austritt“ gibt es nicht, denn aus der Körperschaft kann man nur ganz oder gar nicht austreten, aus der katholischen Kirche überhaupt nicht. Die deutschen Bischöfe wollen aber nahelegen: Man kann die Körperschaft nicht verlassen, ohne gleichzeitig aus der geistlichen Gemeinschaft Kirche „auszutreten“. Das jedoch ist theologisch unsinnig – eben weil ein Katholik aus der Kirche, wie sie sich selbst versteht, nicht „austreten“ kann.

Die Formulierung der Pressemeldung ist nicht ein Versehen. Aussagen, wonach nicht mehr zur katholischen Kirche gehöre, wer sich aus der Körperschaft abmelde, finden sich in Verlautbarungen diözesaner Pressestellen, in einem Interview des Sekretärs der DBK mit dem ARD-Morgenmagazin vom 26.9.2012 (www.tagesschau.de/inland/kirchensteuer102.html) und in einer Stellungnahme des DBK-Vorsitzenden: „Wer (…) aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, tritt damit aus der Gemeinschaft des Glaubens aus“ (www.domradio.de/video/9090.html).

Körperschaft und katholische Kirche sind nicht zwei Seiten derselben Medaille

Erzbischof Zollitsch sieht seine Sicht „bestätigt“ durch das Urteil des BVerwG in der Causa Zapp: Wer formal aus der Körperschaft „austrete“ undkeine Kirchensteuern zahle, sei nach dem Urteil nicht mehr Mitglied der Glaubensgemeinschaft. Der Pressemitteilung des BVerwG zufolge hat das Gericht jedoch nur festgestellt: Die „Austritts“-Erklärung darf imAugenblick der Abgabe „nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft“ beschränkt werden, sonst wäre sie wegen eines unerlaubten Zusatzes ungültig. Unschädlich ist dagegen eine nach dem „Austritt“ abgegebene Erklärung gegenüber Dritten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung staatlicher Gerichte. Hätte das BVerwG tatsächlich die vom DBK-Vorsitzenden unterstellte Feststellung getroffen, dann hätte es eine theologische Wertung des „Kirchenaustritts“ vorgenommen, in das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften eingegriffen und die Verpflichtung des Staates zu weltanschaulicher Neutralität verletzt. Einen solchen Eingriff hätte sich der DBK-Vorsitzende verbitten müssen, statt deswegen „froh und (…) dankbar“ zu sein.

Die bischöfliche Auffassung beachtet nicht ausreichend die Unterschiede zwischen staatlichem Körperschaftsbegriff und kirchlichem Selbstverständnis. Körperschaft und katholische Kirche sind eben nicht zwei Seiten derselben Medaille (so Assenmacher); allenfalls verhalten sie sich zueinander wie eine Medaille und deren ungenaue Nachbildung. Der Einwand, es gebe nicht zwei verschiedene katholische Kirchen, ist nur ein scheinbarer. Die Körperschaft ist nicht die katholische Kirche. Sie ist die Rechtsform, in der die katholische Kirche innerhalb der staatlichen Rechtsordnung in Erscheinung tritt. Die staatliche Rechtsform beeinflusst aber nicht die Existenzweise der katholischen Kirche (so aber Erzbischof Zollitsch): Verböte ein Staat die Kirche, hörte sie ja auch nicht auf, vor Ort zu existieren. Die Existenzweise der Kirche ist unabhängig davon, ob und wie ein Staat sie in seine Rechtsordnung einfügt oder nicht einfügt.

Wer gegenüber dem Staat eine Aussage über sein Selbstverständnis als Körperschaftsmitglied macht, formuliert daher – anders als die deutschen Bischöfe unterstellen – nicht eine Aussage über sein Selbstverständnis als Kirchenglied. Diese Einsicht liegt auch der PCLT-Position zugrunde; zu Recht, wie die Causa Zapp zeigt. Die deutschen Bischöfe hingegen interpretieren jede Abmeldung aus der Körperschaft als Aussage über das kirchliche Selbstverständnis des „Austretenden“. Ohne Vorprüfung gehen sie pauschal von strafbaren Haltungen aus – und bleiben insoweit hinter dem Anliegen des PCLT zurück. Sie unterstellen eine Distanzierung von der Kirche, wo nur eine Distanzierung von der Körperschaft beobachtbar ist, und eine Verletzung der Gemeinschaft mit der Kirche, wo lediglich die Zugehörigkeit zur Körperschaft aufgegeben wird.

Eine tragfähige Begründung für die Bestrafung des „Kirchenaustritts“ bietet allein der zweite im Dekret angeführte Grund: Wer „austrete“, verletze die Pflicht, „seinen finanziellen Beitrag“ zur Unterstützung der Kirche zu leisten. Das ist unpräzise, denn die Kirche kann nicht nur über die Kirchensteuer finanziell unterstützt werden. Gemeint ist: Wer „austritt“, verletzt seine Pflicht, die Unterstützung in der von den Bischöfen festgelegten Weise zu leisten.

Bei der Debatte um den „Kirchenaustritt“ geht es letztlich ums Geld. Beeinflusste die Abmeldung aus der Körperschaft nicht das Kirchensteueraufkommen, würden sich die Bischöfe schwerlich dafür interessieren. Sie würden vermutlich theologisch korrekt betonen, es sei unmöglich, aus der Kirche „auszutreten“, und was jemand gegenüber einer staatlichen Behörde erkläre, sei innerkirchlich genauso unbedeutend wie etwa die zivile Ehescheidung.

Rigider Kurs der Bischöfe

Sanktioniert wird der „Austritt“, weil der Kirche dadurch Kirchensteuereinnahmen verloren gehen. Das ist prinzipiell nicht zu beanstanden. Kirchliche Autoritäten haben das Recht, Verletzungen der Unterhaltspflicht zu ahnden. Die Strafe muss aber angemessen sein. Für die Weltkirche hat der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet, Verstöße gegen die Unterhaltspflicht mit einer Strafe zu bedrohen (vgl. Communicationes 5, 1973, 95). Vitus Huonder, Bischof von Chur, hat für seine Diözese erklärt, die Entrichtung einer Steuer dürfe nicht zur Voraussetzung für die volle Zugehörigkeit zur katholischen Kirche werden. Er hat „einen Solidaritätsfonds eingerichtet, um Gläubigen, die aus den staatskirchenrechtlichen Organisationen (!) ausgetreten sind, die Möglichkeit zu geben, ihre materielle Solidarität weiterhin nach freiem Ermessen (!) zu leben“ (www.bistum-chur.ch/Stellungnahme_zum_Bundesgerichtsurteil.pdf).

Von daher ist es unverhältnismäßig, die Verletzung der Unterhaltspflicht mit der Quasi-Exkommunikation als Quasi-Tatstrafe zu sanktionieren, während für andere Distanzierungen von kirchlichen Geboten und amtlichen Lehren eine Strafe nicht einmal angedroht wird. Dass, wer keine Kirchensteuer zahlen will, nicht in einem kirchlichen Rat mitwirken soll, der über die Verteilung von Kirchensteuermitteln entscheidet, ist nachvollziehbar. Dass ihm unabhängig von seinen Motiven der Zugang zu den Sakramenten verboten sein soll, ist nicht plausibel.

Als Botschaft des Dekrets ist angekommen: Kein Glaube ohne Kirchensteuer, Sakramente nur gegen Unterhaltszahlungen. Selbst diözesane Pressestellen betonen: Wer finanziell unsolidarisch ist, verabschiedet sich aus der Gemeinschaft der Glaubenden (Pressemitteilung des Erzbistums Freiburg vom 26.9.2012). Dieser rigide und ekklesiologisch erkennbar falsche Kurs der Bischöfe hat – auch bei vielen Katholiken – für Befremden gesorgt. Die Geltung des Dekrets wird dadurch nicht in Frage gestellt. Dagegen vorgehen zu wollen, hält der DBK-Vorsitzende für „völlig aussichtslos“ (dpa-Meldung vom 28.9.2012). Die Gläubigen werden sich schließlich damit abfinden. Dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der katholischen Kirche haben die deutschen Bischöfe keinen guten Dienst erwiesen. Ihr Dekret lässt auch nicht erkennen, dass sie darauf mehr Wert gelegt hätten als auf den Schutz der Kirchenfinanzen.

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