Kirchliche EhenichtigkeitsverfahrenAnnullieren statt akzeptieren

Dass der Umgang mit wiederverheirateten Geschiedenen nun unter dem Motto der Barmherzigkeit stehen soll, heißt nicht, dass die Kirchengerichte arbeitslos werden. Denn die meisten lokalen Richtlinien zu „Amoris Laetitia“ sehen vor, dass vor „barmherzigen“ Lösungen der Weg eines Ehenichtigkeitsverfahrens gegangen werden muss.

Katholische Eheschließung
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Nach katholischem Verständnis ist die vollzogene Ehe unter Getauften absolut unauflöslich. Sie kann nicht geschieden werden. Es kann lediglich geprüft werden, ob sie tatsächlich gültig geschlossen wurde. Ungültig ist eine Ehe insbesondere dann, wenn einer der Brautleute zum Zeitpunkt der Eheschließung keinen ausreichenden Ehewillen hatte. Kommt es zu einem Ehenichtigkeitsverfahren, wird geprüft: Haben sich die Brautleute wirklich im katholischen Sinne einander versprochen? Oder haben sie sich zum Beispiel vorbehalten, sich wieder scheiden zu lassen, wenn ihre Ehe nicht gelingt? War ihr Wille zur Ehe defizitär? Wenn ja, ist die Ehe nach katholischem Verständnis nicht gültig zustande gekommen. Sie ist nichtig. Sie wird nicht aufgelöst, sondern das Gericht stellt fest: Entgegen dem äußeren Anschein hat das Eheband von Anfang an nicht existiert.

Solche kirchenrechtlichen Feinheiten sind allerdings schwer vermittelbar. Das Ehenichtigkeitsverfahren hat keinen besonders guten Ruf. Es gilt als „Scheidung auf katholisch“ und erweckt den Eindruck, es leugne die real gelebte Beziehung und erkläre sie für „null und nichtig“ (vgl. Christiane Florin, Die Ehe. Ein riskantes Sakrament, München 2016, 162f.). Der Hinweis, es gehe lediglich um die Klärung des kirchenrechtlichen Personenstandes, die weder die gelebte Lebensgemeinschaft ungeschehen mache noch den ehelichen Status gemeinsamer Kinder ändere, hilft da nur wenig.

Ungeachtet solcher Vermittlungsprobleme wird das Ehenichtigkeitsverfahren von kirchlicher Seite seit Jahren als die Lösung der Problematik um Scheidung und Wiederheirat propagiert. 1994 betonte Kardinal Joseph Ratzinger als Präfekt der Kongregation für die Glaubenslehre, es sei „unbedingt auf dem von der Kirche festgelegten Weg des äußeren Bereichs zu prüfen, ob es sich objektiv um eine ungültige Ehe handelt“ (Schreiben über den Kommunionempfang von wiederverheirateten geschiedenen Gläubigen, 14. September 1994, Nr. 9). Der Empfang der Sakramente ohne Nichtigerklärung der Vorehe wurde von der Glaubenskongregation mit Verweis auf das päpstliche Schreiben „Familiaris Consortio“ von 1981 (FC) ausgeschlossen. Nur jenen wiederverheirateten Geschiedenen könnten die Sakramente der Buße und der Eucharistie gewährt werden, die bereit seien, in der neuen Verbindung wie Bruder und Schwester zu leben (FC 84).

Seit der Veröffentlichung des Nachsynodalen Apostolischen Schreibens „Amoris Laetitia“ (AL) wird diskutiert, ob diese Lehre noch gilt. An der Unauflöslichkeit der Ehe hat Papst Franziskus nicht gerüttelt. Vielleicht aber an der Vorstellung, die Konsequenzen für wiederverheiratete Geschiedene müssten „notwendig immer dieselben sein“ (AL 300). Gewissheit darüber besteht nicht. Entsprechend unterschiedlich sind die Ausführungsbestimmungen, die in vergangenen Monaten von Bischofskonferenzen weltweit formuliert wurden (vgl. HK, November 2017, 30–33). Die einen sehen sich an die Lehre Johannes Pauls II. gebunden; die anderen plädieren für eine persönlich verantwortete Gewissensentscheidung, ohne den Sakramentenempfang an die Bedingung eines sexuell enthaltsamen Lebens zu knüpfen. So hatten es bereits 1993 die Bischöfe der Oberrheinischen Kirchenprovinz vorgeschlagen; genau dafür waren sie von der Glaubenskongregation gemaßregelt worden. Zu Recht wird gefragt: „Was gilt?“

Erst Recht, dann Barmherzigkeit

Aufschlussreich ist ein erneuter Blick in die Erklärungen der Bischofskonferenzen. Im „Wort der deutschen Bischöfe“ vom Februar 2017 heißt es: „Amoris Laetitia“ biete keine allgemeine Regelung, verschiedene Stellen sprächen jedoch „für die Möglichkeit des Sakramentenempfangs“. Aber: „Nicht alle Gläubigen, (…) die zivil geschieden und wiederverheiratet sind, können ohne Unterscheidung die Sakramente empfangen. Erforderlich sind vielmehr differenzierte Lösungen, die dem Einzelfall gerecht werden und dann zum Tragen kommen, wenn die Ehe nicht annulliert werden kann. Wir ermutigen in diesem Zusammenhang alle, (…) den Dienst der kirchlichen Ehegerichte in Anspruch zu nehmen.“ Diese Unterscheidung ging in der Berichterstattung bisweilen unter, ist in ihrer Stoßrichtung aber eindeutig: Die „differenzierten Lösungen“ sind Notlösungen, die „zum Tragen kommen, wenn die Ehe nicht annulliert werden kann“. Auf den Punkt gebracht: Eigentlich wäre es besser, wenn die Nichtigkeit der Ehe feststellbar wäre. Nur wenn das nicht möglich ist, können eventuell barmherzige Lösungen in Erwägung gezogen werden.

Die deutschen Bischöfe stehen damit nicht alleine. Es findet sich kaum eine Erklärung, die das Ehenichtigkeitsverfahren nicht zumindest erwähnt. Nach den Bestimmungen der Diözese Rom muss auf betroffene Personen zugegangen werden, um ihnen als „erste Hilfe“ den Dienst der kirchlichen Gerichte näherzubringen. Bei den Richtlinien einiger kanadischer Diözesen spricht bereits der Titel für sich: „Guidelines for the Pastoral Accompaniment of Christ’s Faithful who are Divorced and Remarried without a Decree of Nullity“. Auch im Schreiben argentinischer Bischöfe hängt alles von der Unmöglichkeit eines erfolgreichen Ehenichtigkeitsverfahrens ab: Unter komplexen Umständen und wenn es nicht möglich sei, eine Nichtigkeitserklärung zu erlangen, könne es subjektiv unmöglich erscheinen, enthaltsam zu leben. Papst Franziskus ließ die argentinischen Bischöfe in einem Brief wissen, sie erklärten die Bedeutung des achten Kapitels von „Amoris Laetitia“ vollständig und korrekt. Beide Schriftstücke wurden im amtlichen Publikationsorgan des Heiligen Stuhls veröffentlicht (AAS 108 [2016], 1071–1074). Welche lehrmäßigen Konsequenzen und kirchenpolitische Relevanz dieser Vorgang hat, bleibt abzuwarten.

Folglich führt der lehramtlich „einwandfreie“ Weg zu den Sakramenten nach wie vor über die Nichtigerklärung der ersten Ehe. Dies belegt übrigens auch die Revision des Eheprozessrechts durch das Motu Proprio „Mitis Iudex Dominus Iesus“ im Spätsommer 2015, „zwischen“ den beiden Bischofssynoden. Der Papst hat damit das Verfahren zur Nichtigerklärung einer Ehe vereinfacht und beschleunigt; für überflüssig hält er es demnach nicht, und er denkt offenbar auch nicht daran, es bald abzuschaffen. Vielmehr erscheint sein Handeln kirchenpolitisch motiviert: Indem er den lehramtlich unproblematischen Weg erleichterte, kam er liberalen Strömungen entgegen, ohne die geltende Lehre antasten zu müssen – und konnte hoffen, die Synodendebatte über Scheidung und Wiederheirat so zu entschärfen.

Womöglich hielt er die Eheprozessreform auch deshalb für erforderlich, weil die Lehre nicht mehr rezipiert wird. In diese Richtung weist eine Aussage des damaligen Sekretärs und heutigen Präfekten der Glaubenskongregation, Luis Francisco Ladaria Ferrer, bei der Pressekonferenz zu „Mitis Iudex“: „In unserer traditionellen Gesellschaft konnte man davon ausgehen, dass die Lehren der Kirche bekannt waren und geteilt wurden. In jüngster Zeit hat sich der anscheinend berechtigte Zweifel eingestellt, dass alle diejenigen, die in der Kirche heiraten, diese Lehren ausreichend kennen und daher ihr Konsens sich wirklich auf diese bezieht. Wäre dies nicht der Fall, wäre ihre Ehe nichtig.“ Auch Franziskus hat die Auffassung vertreten, „eine große Mehrheit“ („una grande maggioranza“) der sakramentalen Ehen sei ungültig, weil die Eheleute zwar sagten: „Ja, für das ganze Leben“, aber nicht wüssten, was sie sagten, „weil sie eine andere Kultur haben. Sie sagen es, und sie haben den guten Willen, aber sie sind sich dessen nicht bewusst.“ Die filmisch dokumentierte Aussage des Papstes wurde für die Veröffentlichung auf der Internetseite des Vatikans auf „einen Teil“ der Ehen nach unten korrigiert. Zwar handelt es sich nicht um eine lehrmäßige Aussage. Sie deshalb und wegen der Neigung des Papstes zu spontanen Äußerungen leichtfertig als „typisch Franziskus“ abzutun, wäre jedoch voreilig. Die Brisanz der Aussage zeigt sich in der Korrektur des Gesprächsprotokolls. Die Einschätzung als solche ist zudem nicht neu. Bereits 1995 erklärte Kardinal Ratzinger, das gewandelte gesellschaftliche Umfeld führe dazu, „dass viele bei der Heirat vielleicht denken: ‚Wenn es schiefgeht, muß ich es halt nochmal mit einem anderen Partner probieren‘. Insofern wird sich der Bereich der Nichtigkeit von Ehe viel weiter ausdehnen und die Frage, sie festzustellen, neue Wege verlangen“ (zitiert nach: Abraham Kustermann und Richard Puza, Bilderstreit um die Ehe, Fribourg 1997, 140f.). Ist also die Nichtigerklärung von Ehen die angemessene Lösung für die Problematik um Scheidung und Wiederheirat? Annullieren statt akzeptieren?

Die Frage, wie viele Gläubige und Seelsorger überhaupt noch bereit seien, sich der Sakramentenordnung zu unterwerfen, ist berechtigt. Tatsächlich verlassen sich viele Betroffene beim Sakramentenempfang schon längst nur noch auf ihre persönliche Gewissensentscheidung, andere haben sich enttäuscht abgewandt, weil sie den kirchlichen Umgang mit gescheiterten Ehen als „unbarmherzig“ empfinden. Wird das Ehenichtigkeitsverfahren künftig also doch bedeutungslos, weil es zwar vereinfacht wurde, für die wiederverheirateten Geschiedenen aber trotzdem nicht mehr relevant ist?

Davon ist nicht auszugehen. Der Ausschluss von den Sakramenten ist nicht die einzige rechtliche Konsequenz für wiederverheiratet Geschiedene. Zumindest in Deutschland kann es für den Gang zum Kirchengericht auch einen anderen Anlass geben: den Erhalt des Arbeitsplatzes. Zwar gab und gibt es im kirchlichen – ebenso wie im staatlichen – Arbeitsrecht keinen Kündigungsautomatismus, jedoch schließt „bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die pastoral, katechetisch, aufgrund einer Missio canonica oder einer sonstigen schriftlich erteilten bischöflichen Beauftragung beschäftigt werden, das Vorliegen eines schwerwiegenden Loyalitätsverstoßes (…) die Möglichkeit der Weiterbeschäftigung in der Regel aus“ (Grundordnung des kirchlichen Dienstes, Art. 5 Abs. 3). Unter die schwerwiegenden Verstöße fällt insbesondere der „kirchenrechtlich unzulässige Abschluss einer Zivilehe, wenn diese Handlung nach den konkreten Umständen objektiv geeignet ist, ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“ (Art. 5 Abs. 2).

Für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die auf Nummer sicher gehen wollen, bleibt das Ehenichtigkeitsverfahren bei dieser Rechtslage obligatorisch. Eindrücklich zeigt dies der von der Journalistin Eva Müller dokumentierte Fall eines Kölner Pastoralreferenten (Richter Gottes. Die geheimen Prozesse der Kirche, Köln 2016). Dieser hatte sich in eine geschiedene Frau verliebt und die Beziehung über Jahre hinweg geheim gehalten, um seinen Arbeitsplatz nicht zu riskieren. Was hätte er tun können, wenn die Vorehe seiner Partnerin nicht für nichtig erklärt worden wäre, er zur Geheimhaltung der Beziehung aber nicht länger bereit gewesen wäre? Im Bereich der Sakramentendisziplin hätte womöglich eine „differenzierte Lösung“ gefunden werden können. Nach „Begleitung“ und „Unterscheidung“ hätte er wohl – gemäß dem „Wort der deutschen Bischöfe“ – auf Basis einer persönlichen Gewissensentscheidung die Sakramente empfangen dürfen. Eine Weiterbeschäftigung als Pastoralreferent hätte es für ihn vermutlich nicht gegeben. Ob die „konkreten Umstände objektiv geeignet“ gewesen wären, „ein erhebliches Ärgernis in der Dienstgemeinschaft oder im beruflichen Wirkungskreis zu erregen und die Glaubwürdigkeit der Kirche zu beeinträchtigen“, hätte jedenfalls der Dienstgeber entschieden – und nicht das Gewissen des Pastoralreferenten. Wie im Ehenichtigkeitsverfahren entschieden wird, kann also existenzielle Folgen haben: In der Wahrnehmung der Betroffenen hat der Verlust des Arbeitsplatzes meist gravierendere Konsequenzen als die Nichtzulassung zum Sakramentenempfang. Das tägliche Brot ist für sie überlebenswichtiger als das eucharistische Brot.

Grenzen des Verfahrens

Bisweilen stößt das Ehenichtigkeitsverfahren an Grenzen, wie auch der Regensburger Bischof Rudolf Voderholzer in einer diözesanen „Handreichung“ einräumt: Es könne „Grenzfälle“ geben, „in denen die Ungültigkeit der ersten Eheschließung (…) feststeht, diese aber aus formalen Gründen des Prozessrechtes (…) juristisch nicht bewiesen werden kann.“ Der Seelsorger könne dies mit den Betroffenen erwägen und „in seinem Gewissen“ prüfen, um gegebenfalls „die Erlaubnis zum Kommunionempfang (zu) verantworten.“ Dem Gewissen der Gläubigen scheint in diesem Modell keine eigene Kompetenz beigemessen zu werden. Darüber hinaus dürfte dieser Weg kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihrer öffentlichen Stellung nicht offen stehen. Nach dem Schreiben der Glaubenskongregation von 1994 sollten die „Grenzfälle“, von denen Voderholzer spricht, im Übrigen so gut wie ausgeschlossen sein. Schließlich biete die Disziplin der Kirche „neue Wege, um die Ungültigkeit einer vorausgehenden Verbindung zu beweisen, und zwar mit dem Ziel, jede Abweichung der Wahrheit, die im prozessualen Weg nachweisbar ist, von der objektiven, vom rechten Gewissen erkannten Wahrheit so weit wie möglich auszuschließen“. Die „neuen Wege“ weisen auf die schon nach damals geltendem Recht erleichterte Beweisführung in Ehenichtigkeitsverfahren.

Die Eheprozessreform von 2015 hat die diesbezügliche Rechtslage nochmals liberalisiert, sodass Klaus Lüdicke gar bilanzierte, der Papst nehme in Kauf, von „Unehrlichen“ betrogen zu werden, um den „Ehrlichen“ keine ungebührlichen Hürden in den Weg zu stellen (Die Reform des kirchlichen Ehenichtigkeitsprozesses – Inhalt und Bedeutung, in: De Processibus Matrimonialibus. Fachzeitschrift zu Fragen des Kanonischen Ehe- und Prozessrechtes 23 [2016] 141–177, hier: 163). Damit – so wurde kritisch angemerkt – werde die Lehre von der Unauflöslichkeit der Ehe formal zwar aufrechterhalten, material jedoch in Frage gestellt; erst recht, wenn die Ungültigkeitsvermutung für „eine große Mehrheit“ der Ehen gelten solle. Annullierung für alle?

Die Direktive jener Bischöfe und Bischofskonferenzen, die zunächst einen Annullierungsversuch fordern, bevor andere Lösungen greifen können, macht deutlich, wo das eigentliche Problem liegt: Auch „Amoris Laetitia“ löst nicht den gordischen Knoten, der durch die Unauflöslichkeit der Ehe besteht. Die diversen bischöflichen Stellungnahmen lassen vermuten, dass nur die wenigsten Gläubigen auf einen „barmherzigen“ Umgang hoffen dürfen. Stattdessen werden die althergebrachten rechtlichen Mittel neu in den Blick gerückt, angepasst und ausgeweitet. Die Devise lautet: Lieber Ehen annullieren statt zu akzeptieren, dass Ehen scheitern und Menschen sich nach Versöhnung und Glück in einer neuen Beziehung sehnen, ohne die Vergangenheit für „nichtig“ und ungeschehen erklären lassen zu wollen. Kirchliche Richterinnen und Richter, deren Jobs ansonsten in Gefahr geraten könnten, wird das möglicherweise beruhigen. Betroffene Katholikinnen und Katholiken werden sich vermutlich aber wünschen, Franziskus möge auf den ersten Schritt, den er mit „Amoris Laetitia“ nach Ansicht vieler tun wollte oder vielleicht bereits getan hat, den zweiten folgen lassen und unzweideutig erklären, dass durch „Amoris Laetitia“ die kirchliche Lehre eben doch verändert worden ist. Folgerichtig wäre dann nicht nur der Zugang wiederverheirateter Geschiedener zu den Sakramenten neu zu ordnen. Auch das kirchliche Arbeitsrecht müsste entsprechend bereinigt werden: akzeptieren statt annullieren!

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